Willkommen bei der Samtgemeinde Neuenkirchen... Termin buchen

Bekanntmachung der Gemeinde Merzen über das Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Glinsboll“, Merzen

B e k a n n t m a c h u n g

 der Gemeinde Merzen

über das Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Glinsboll“, Merzen

Der Rat der Gemeinde Merzen hat in seiner Sitzung vom 18. Februar 2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Glinsboll“, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen planungsrechtlichen Festsetzungen einschließlich Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Das Bebauungsplanverfahren wurde entsprechend § 13 a BauGB i.V. mit § 13 Abs. 2 und 3 im beschleunigten bzw. vereinfachten Verfahren vorgenommen. Demnach wurde auf eine Umweltprüfung sowie auf einen Umweltbericht verzichtet. Der Geltungsbereich des insgesamt ca. 0,54 ha. großen Plangebietes liegt im Ortskern der Gemeinde Merzen, nordöstlich der Hauptstraße (B218), in östlicher Verlängerung der Straße Pastorenkamp und unmittelbar östlich der Overbergstraße.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind im nachstehenden Planausschnitt, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, kenntlich gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Glinsboll“, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen planungsrechtlichen Festsetzungen einschließlich Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan mit seiner Begründung kann ab sofort im Gemeindebüro Merzen, 49586 Merzen, Hauptstraße 31, während der Dienstzeiten (Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr und Mittwoch und Donnertag:  08.00 - 12.00 Uhr) eingesehen werden. Außerdem kann jedermann Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplanes verlangen. 

Auf die Rechtsfolgen des § 214 BauGB wird hingewiesen. Danach werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres (§ 215 BauGB) seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Merzen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Sollten sich aufgrund der Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Glinsboll“ Entschädigungsansprüche herleiten lassen, wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Merzen, den 23. Februar 2021

Gemeinde Merzen

Der Bürgermeister

(Siegel)

Bekanntmachung

26. Februar 2021, 13:15 Uhr