Bekanntmachung
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 10.09.2021 bis 12.00 Uhr bei der Samtgemeinde Neuenkirchen, Alte Poststr. 5-7, Bürgerbüro, Zimmer 9, 49586 Neuenkirchen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
4.1 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
4.2 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruch nach § 22 Absatz 1 für die Berichtigung entstanden ist.
a) eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen ist, wenn die unter 5.2 genannten Voraussetzungen gegeben sind,
b) eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn sie schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum im Wahlkreis 38 Osnabrücker Land oder
b) durch Briefwahl
wählen.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) ihren Wahlschein,
b) ihren Stimmzettel im Stimmzettelumschlag
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch dort abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu entnehmen.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.